
Satzung
Förderverein „Historischer Kornspeicher Freiburg/Elbe“ e.V.
§ 1 Name und Sitz
- 1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein "Historischer Kornspeicher Freiburg/Elbe".
- 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Zusatz "e.V.".
- 3. Sitz des Vereins ist Freiburg-Elbe.
- 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist: - Erhalt des denkmalgeschützten Kornspeichers in Freiburg Elbe als wichtigen Bestandteil der einzigartigen Ortswurtbebauung
- Ausarbeitung und Umsetzung eines Nutzungskonzeptes für den Speicher und das Grundstück
- Suche nach Investoren, die das Gebäude denkmalgerecht sanieren
2. Die Förderung geschieht insbesondere durch: - Mitgliederwerbung
- Marketing (Aufbau eines Netzwerkes von potentiellen Beratern, Helfern, Fürsprechern, Sponsoren, ...)
- Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen des Vereines, die mittelbar oder unmittelbar zur Erhaltung des Speichers beitragen
- Zusammenarbeit mit örtlichen und interessierten Vereinen, Organisationen und Institutionen
- Attraktivitätssteigerung des maritimen Hafenbereiches
- Unterstützung erforderlicher Instandsetzungsmaßnahmen durch Einwerbung von Spenden
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" (§ 52 Abs. 2 Ziff. 1 Ao). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft - Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften sein.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstandes. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins mitzutragen.
- Die Mitgliedschaft wird beendet:
- durch den Tod des Mitglieds;
- durch eine schriftliche Austrittserklärung. Diese ist nur zum Jahresende mit einer einmonatigen Kündigungfrist zulässig;
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. In einem solchen Fall entscheidet der Vorstand schriftlich mit Begründung, nachdem er das Mitglied angehört hat. Das Mitglied kann der Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats widersprechen. Über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Finanzielle Mittel des Vereins - Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein zur Verfügung
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und sonstige Zuwendungen
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar für das laufende Jahr fällig. Bei Eintritt in den Verein während des Jahres wird grundsätzlich der volle Jahresbeitrag fällig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- Mitgliedsrechte können nur wahrgenommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
- Die Erträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Erstattung von Auslagen an Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus maximal 7 Personen:
- dem/der Vorsitzenden
- einem bis zwei stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
- den beiden Beisitzern
- Der Verein wird jeweils durch zwei der unter a. bis e. Genannten gemäß § 26 Abs. 2 BGB vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Mitgliederversammlung - Jährlich wird vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung hat 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands und Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge einschließlich Ermäßigung für bestimmte Gruppen, zur Zeit beträgt der jährliche Mindestbeitrag 10,00 € für Einzelmitglieder und 15,00 € für Familien, juristische Personen und sonstige Vereinigungen,
- Beschluss des Haushaltsplans,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenprüfberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
- Beschluss über die eingelegte Berufung oder den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen vom Vorstand verfügten Ausschluss.
- Bildung von Arbeitsgemeinschaften.
- Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Ergebnisprotokoll an, das vom Vorsitzenden abzuzeichnen ist.
§ 9 Satzungsänderung
Der Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Vereinsauflösung - Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins dem Bürgerverein Freiburg e.V. für steuerbegünstigte Zwecke zugeführt.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Freiburg/Elbe, den 27. November 2003